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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 366a SGB III
§ 366a SGB III, Versorgungsfonds
§ 366a eingefügt durch G vom 22. 12. 2007 (BGBl. I S. 3245).
(1) 1 Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für
- 1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
- 2. Beamtinnen und Beamte und
- 3. Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird,
(2) Das Sondervermögen "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" wird finanziert aus
Nummern 1 und 2 gestrichen durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17), bisherige Nummern 3 bis 5 wurden Nummern 1 bis 3.
- 1. regelmäßigen sowie ergänzenden Zuweisungen der Bundesagentur,
- 2. den sich nach § 14a Absatz 2 und 3 BBesG ergebenden Beträgen und
- 3. den Erträgen des Versorgungsfonds.
Nummer 1 geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17) und G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).
Nummer 2 geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17).
Absatz 2 geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17).
(3) 1 Die ergänzenden Zuweisungen werden dem Versorgungsfonds aus der Rücklage der Bundesagentur nach § 366 Absatz 1 zugeführt. 2 Sie können sowohl zum Ausgleich einer festgestellten Unterfinanzierung als auch anstelle zukünftiger regelmäßiger Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorgenommen werden. 3 Über Zeitpunkt und Höhe der ergänzenden Zuweisungen entscheidet die Bundesagentur mit Zustimmung des BMAS und des BMF.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17).
(4) 1 Die regelmäßigen Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 1 dienen dazu, die Versorgungsanwartschaften des in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Personenkreises der Bundesagentur abzudecken. 2 Die Höhe der monatlich für jede Person abzuführenden Zuweisung bestimmt sich nach Prozentsätzen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen und ist regelmäßig zu überprüfen. 3 Die Höhe und das Verfahren der Zuweisungen sowie das Verfahren der Überprüfung legt das BMAS unter Beachtung der Liquidität des Sondervermögens durch Rechtsverordnung 1 im Einvernehmen mit dem BMF fest. 4 Unter Berücksichtigung der Abflüsse ist die Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens jederzeit sicherzustellen. 5 Das BMAS kann die Befugnis nach Satz 3 im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der Bundesagentur übertragen. 6 Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 387 Absatz 3 bis 6 beurlaubt sind oder denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind regelmäßige Zuweisungen auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten.
Satz 1 geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17).
(5) 1 Der Versorgungsfonds ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesagentur. 2 Die Bundesagentur hat den Versorgungsfonds getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten. 3 Sie hat einen jährlichen Wirtschaftsplan zu erstellen, der der Genehmigung durch die Bundesregierung bedarf. 4 Für jedes Rechnungsjahr ist auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes eine Jahresrechnung aufzustellen, in der der Bestand des Versorgungsfonds, die Einnahmen und Ausgaben sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten nachzuweisen sind. 5 Die Jahresrechnung ist dem BMAS zum Ende des 2. Monats eines Haushaltsjahres vorzulegen.
(6) 1 Die Verwaltung der Mittel des Versorgungsfonds der Bundesagentur wird der Deutschen Bundesbank übertragen. 2 Die Mittel des Versorgungsfonds sind einschließlich der Erträge entsprechend der für den Versorgungsfonds des Bundes nach dem VersRücklG geltenden Grundsätze und Richtlinien auf der Grundlage einer von der Bundesagentur jährlich aufzustellenden langfristigen Planung der Nettozuweisungen und Abflüsse zu verwalten und anzulegen. 3 Über die Terminierung der Anlage der einmaligen Zuweisung nach Absatz 2 Nummer 1 schließen die Bundesagentur und die Deutsche Bundesbank eine Vereinbarung.
(7) Mit Errichtung des Versorgungsfonds werden alle Versorgungsausgaben der Bundesagentur aus diesem geleistet.
1 Vgl. Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" (VFBAZV).
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