Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 392 SGB III
§ 392 SGB III, Obergrenzen für Beförderungsämter
Bei der Bundesagentur können die nach § 17a Absatz 1 BHO zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.
§ 392 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
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