Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 436 SGB III
§ 436 SGB III, Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Bisheriger § 434i wurde § 436 durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
1 Personen, die am 31. 3. 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. 4. 2003 geltenden Fassung von § 8 SGB IV erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2 Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3 Die Befreiung wirkt vom 1. 4. 2003 an. 4 Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner