Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 104 SGB XII
§ 104 SGB XII, Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
1 Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. 2 Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 SGB X Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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