Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 133a SGB XII
§ 133a SGB XII, Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
Für Personen, die am 31. 12. 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Absatz 3 Satz 4 BSHG haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.
§ 133a eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3305).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner