Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44a SVG
§ 44a SVG, Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
1 Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. 2 Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen. 3 Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 14. 11. 2011 (BGBl. I S. 2219).
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