Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 92b SVG
§ 92b SVG, Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn
1 Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das BMVg der Übernahme vorher zu, ist § 107b BeamtVG mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- 1. An die Stelle der Vorschriften des BeamtVG treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
- 2. An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 BeamtVG geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens 3 Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
- 3. Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 BeamtVG ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Nummer 2 geändert durch G vom 5. 9. 2010 (BGBl. I S. 1288) in Verb. mit Bekanntmachung vom 8. 10. 2010 (BGBl. I S. 1404).
Nummer 3 geändert durch G vom 5. 9. 2010 (BGBl. I S. 1288) in Verb. mit Bekanntmachung vom 8. 10. 2010 (BGBl. I S. 1404).
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 5. 9. 2010 (BGBl. I S. 1288) in Verb. mit Bekanntmachung vom 8. 10. 2010 (BGBl. I S. 1404).
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