Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 94a SVG
§ 94a SVG, Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. 1. 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
Die Rechtsverhältnisse der am 1. 1. 1992 vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich, sofern der Versorgungsfall nach dem 31. 12. 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum 31. 12. 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1. 1 Die §§ 46, 47, 49, 55a Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 55c bis 55e, 59, 60, 70, 97 Absatz 3, 4, 6 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verb. mit § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 BeamtVG sind anzuwenden. 2 § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. 1. 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 2. Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt. 3 Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 97 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
- 2. Solange ein über den 1. 1. 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere 7 Jahre ab dem 1. 1. 1999, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. 12. 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. 12. 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
- b) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. 12. 1991 geltenden Rechts.
- c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. 12. 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert.
- 3. 1 Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. 12. 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. 1. 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. 2 § 55b findet in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung Anwendung.
- 4. § 94 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.
- 5. 1 Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der 8. auf den 31. 12. 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG nicht mehr anzuwenden. 2 Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.
Nummer 1 geändert durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl. I S. 462).
Nummer 5 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
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