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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4b UStG
§ 4b UStG, Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
- 1. der in § 4 Nummer 8 Buchstabe e und Nummer 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Gegenstände;
- 2. der in § 4 Nummer 4 bis 4b und Nummer 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen;
- 3. der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre;
- 4. der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 3 nicht eintritt.
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