Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 BVV
§ 1 BVV, Berechnungsgrundsätze
(1) 1 Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. 2 Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
(2) 1 Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. 2 Das Gesamtergebnis wird auf 2 Dezimalstellen berechnet; die 2. Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.
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