Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage I Ziff. 1 § 2 MVV-RL
Anlage I Ziff. 1 § 2 MVV-RL, Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung
(1) Die Durchführung und Abrechnung von Apheresen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist Ärztinnen oder Ärzten zu erteilen, die berechtigt sind, die Facharztbezeichnung "Innere Medizin und Nephrologie", die Facharztbezeichnung "Innere Medizin" mit der Schwerpunktbezeichnung "Nephrologie" oder die Facharztbezeichnung "Kinder- und Jugendmedizin" mit der Zusatzbezeichnung "Kinder-Nephrologie" zu führen; für Letztgenannte ist die Genehmigung auf die Durchführung der Apherese für die Indikationen nach § 3 Absatz 1, 2 zu beschränken, wenn sie nicht die indikationsspezifischen Anforderungen nach Satz 3 Buchstabe b 2. Spiegelstrich erfüllen. Ärztinnen oder Ärzten, die anderen Fachgebieten zugehören, für die die (Muster-)Weiterbildungsordnung die Durchführung therapeutischer Apheresen vorsieht, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sie durch geeignete Belege hinreichende Erfahrungen
- a) allgemein in der Durchführung von einer der in § 3 genannten therapeutischen Apheresen und der Behandlung von Apherese-typischen Komplikationen und
- b) indikationsspezifisch
(2) Soweit Ärztinnen und Ärzte am 6. 3. 2015 bereits über eine Genehmigung zur Erbringung von in § 3 genannten therapeutischen Apheresen verfügen, sind sie weiterhin berechtigt, diese Leistungen zu erbringen.
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