Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage I Ziff. 42 § 6 MVV-RL
Anlage I Ziff. 42 § 6 MVV-RL, Evaluation des Leistungsgeschehens infolge der Richtlinie
(1) Der G-BA evaluiert innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen dieser Richtlinie zur Empfehlung der CCTA den Grad ihrer Umsetzung sowie ihre Auswirkungen auf die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf das Vorliegen einer cKHK, insbesondere im Hinblick auf die Fallzahlentwicklung der CCTA und der ICA.
(2) 1 Die Evaluation erfolgt auf der Grundlage der Daten zum Leistungsgeschehen in der vertragsärztlichen Versorgung, der Krankenhausversorgung und im Rahmen des ambulanten Operierens. 2 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem G-BA jährlich die Anzahl an Leistungserbringenden, die die CCTA oder die ICA durchführen oder zu deren Durchführung berechtigt sind, sowie die Anzahl der vertragsärztlich erbrachten und abgerechneten CCTA und ICA, erstmals für das Jahr 2024 sowie einmalig rückwirkend für die Jahre 2019 bis 2023, in Bezug auf die ICA bis zum 30. 9. eines Jahres jeweils für das Vorjahr und erstmalig am 30. 9. 2024. 3 Hierzu übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jedes Jahr bis zum 30. 4. die entsprechenden Daten des Vorjahres sowie einmalig die Daten für die Jahre 2019 bis 2023 bis zum 30. 4. 2024. 4 Die Daten zu Leistungen der Krankenhausversorgung ermittelt der G-BA aufgrund von Daten des statistischen Bundesamtes. 5 Alle Daten zu Leistungen sollen, soweit dies aufgrund der Datenverfügbarkeit möglich ist, auf die Nutzung der CCTA und der ICA zur Klärung des Verdachtes auf das Vorliegen einer chronischen koronaren Herzkrankheit bezogen werden.
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