Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 PPP-RL
§ 7 PPP-RL, Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung und Umsetzungsgrad
(1) 1 Die Ermittlung der tatsächlichen Personalausstattung für den Tagdienst erfolgt einrichtungsbezogen differenziert nach Erwachsenenpsychiatrie, Psychosomatik sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und gegliedert nach den Berufsgruppen gemäß § 5. 2 Die Vorgaben zu den Anrechnungen gemäß § 8 sind zu berücksichtigen.
(2) 1 Für die Ermittlung des Umsetzungsgrades wird zunächst für jede Berufsgruppe pro Einrichtung gemäß § 2 Absatz 5 Satz 3 der Umsetzungsgrad berechnet. 2 Der Umsetzungsgrad pro Berufsgruppe je Quartal ergibt sich aus dem Quotienten der tatsächlichen VKS (VKS-Ist) zu den Mindestvorgaben für den Tagdienst (VKS-Mind).
(3) 1 Der Umsetzungsgrad der Mindestpersonalausstattung einer Einrichtung ergibt sich aus dem Mittelwert des Umsetzungsgrades aller Berufsgruppen gemäß Absatz 2 gewichtet mit der Mindestpersonalausstattung in VKS der Berufsgruppen (VKS-Mind). 2 Dazu wird die Summe der Umsetzungsgrade aller Berufsgruppen jeweils multipliziert mit dem Quotienten aus der jeweiligen Mindestpersonalausstattung der Berufsgruppe und der Summe der Mindestpersonalausstattung aller Berufsgruppen.
(4) 1 Die Mindestvorgaben für den Tagdienst sind erfüllt, wenn keine der Berufsgruppen in der Einrichtung einen Umsetzungsgrad unter 100 % hat. 2 Auf die Übergangsregelung in § 16 wird verwiesen.
(5) 1 Die Mindestvorgaben für den Nachtdienst sind einrichtungsbezogen in den Fachgebieten Erwachsenenpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie in mehr als 90 % der Nächte des Quartals einzuhalten. 2 Nächte gelten als eingehalten, wenn die tatsächlich geleisteten Vollkraftstunden größer oder gleich der Mindestvorgabe nach § 6 Absatz 8 sind. 3 Die Einführungsstufen der Übergangsregelung in § 16 Absatz 1 finden bei den Mindestvorgaben für den Nachtdienst keine Anwendung. 4 Für die Mindestvorgaben für den Nachtdienst werden bis zum 31. 12. 2025 keine Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben nach § 13 Absatz 1 bis 7 festgelegt. 5 Eine Anrechnung von Fach- und Hilfskräften aus nicht in § 5 genannten Berufsgruppen gemäß § 8 Absatz 5 ist im Nachtdienst ausgeschlossen. 6 Die monats- und stationsbezogenen Nachweise gemäß § 2 Absatz 7 umfassen auch die tatsächliche Personalausstattung im Nachtdienst.
(6) 1 Für die Pflegepersonalausstattung in der Nacht werden alle Pflegefachpersonen gemäß § 5 berücksichtigt, die im Nachtdienst tätig waren. 2 Dabei sind Pflegefachpersonen gemäß § 5, die an einem Arbeitstag im Tagdienst und im Nachtdienst gemäß § 4 Absatz 3 tätig waren, anteilig zuzuordnen.
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