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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1. RS 1990/00
Ziff. 2.1. RS 1990/00, Ärztliche Unterrichtung über die Behandlung
Vor dem Beginn der Therapieversuche muss sich das Ehepaar von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten lassen. Bei der Unterrichtung soll die Verwirklichung des Wunsches der Ehegatten nach einem eigenen Kind mit Methoden der künstlichen Befruchtung eingehend erörtert werden. Es sollten auch Alternativen zum eigenen Kind, wie z. B. eine Adoption oder die Übernahme einer Pflegschaft aufgezeigt werden. Die Unterrichtung sollte auch die mit der Behandlung verbundenen seelischen und körperlichen Belastungen ausführlich darstellen und auf die mit einer künstlichen Befruchtung verbundenen Gefahren gesundheitlicher Risiken eingehen. Die Pflicht zu einer Unterrichtung vor Behandlungsbeginn besteht nicht bei Inseminationen, die ohne vorherige Anwendung eines hormonellen Stimulationsverfahrens mit dem dabei erhöhten Risiko von Schwangerschaften mit 3 und mehr Embryonen durchgeführt werden (z. B. Inseminationen in Spontanzyklen).
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