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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4.1.11. RS 2024/03
Ziff. 4.4.1.11. RS 2024/03, Leistungsbeziehende nach dem SGB III
(1) Beziehende von Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslose) haben im Falle einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes im Sinne des § 45 Absatz 1 SGB V einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit einer Dauer von bis zu 10 Kalendertagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Kalendertagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Kalendertage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Kalendertage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt (vgl. § 146 Absatz 2 und Absatz 3 SGB III in Verb. mit § 154 SGB III). Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ruht daher (siehe hierzu Abschnitt 9.5).
(2) Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 wurde analog zu den Regelungen zum verlängerten Anspruch auf Kinderkrankengeld (siehe § 45 Absatz 2a SGB V, Abschnitt 5.3.1) ebenfalls der Zeitraum des Anspruches auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes verlängert. Gemäß § 421d Absatz 3 Satz 1 SGB III besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 15 Tage (Alleinerziehende: 30 Tage). Insgesamt wird Arbeitslosengeld für nicht mehr als 35 Tage (Alleinerziehende: 70 Tage) fortgezahlt.
(3) Die Vorschriften des SGB V, die bei Zahlung von Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend (vgl. § 146 Absatz 3 SGB III). Auch in diesen Fällen ist die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Leistungsfortzahlung ist nicht von einem auf den anderen Elternteil 1 übertragbar.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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