Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.4.1.11.2. RS 2024/03
Ziff. 4.4.1.11.2. RS 2024/03, Leistungsbeziehende mit einem schwerstkranken Kind
(1) Die Regelung des § 45 Absatz 4 SGB V findet für die Leistungsfortzahlung nach § 146 Absatz 2 SGB III keine Anwendung. Es gelten nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit die in § 146 Absatz 2 SGB III genannten Fristen gemäß Abschnitt 4.4.1.11.
(2) Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 besteht gemäß § 421d Absatz 3 Satz 1 SGB III der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 15 Tage (Alleinerziehende: 30 Tage). Insgesamt wird Arbeitslosengeld für nicht mehr als 35 Tage (Alleinerziehende: 70 Tage) fortgezahlt (siehe Abschnitt 5.3.1).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner