Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 7.5. RS 2024/03
Ziff. 7.5. RS 2024/03, Berechnung und Höhe des Kinderkrankengeldes bei einem schwerstkranken Kind nach § 45 Absatz 4 SGB V
(1) Das Krankengeld für schwerstkranke Kinder nach § 45 Absatz 4 SGB V wird wegen des unbestimmten, häufig längeren Freistellungszeitraums gegenüber dem Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V nach den Maßgaben des § 47 SGB V berechnet. Für Arbeitslosengeldbeziehende gelten die Vorgaben des § 47b SGB V. Die Berechnung erfolgt auch hierbei für den Kalendertag.
(2) Für weitere Informationen siehe "Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV" [RS 2022/06].
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner