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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.5.3. RS 2024/03
Ziff. 9.5.3. RS 2024/03, Bezug von Kurzarbeitergeld
(1) Beziehende von Kurzarbeitergeld haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern sie ihrer Arbeit wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes oder der notwendigen Begleitung des Kindes während einer stationären Behandlung fernbleiben (siehe Abschnitt 4.4.1.13).
(2) Tritt die Erkrankung des Kindes während der Zeit einer Kurzarbeit "Null" (100%ige Kurzarbeit) ein, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da die Versicherten bereits durch die Kurzarbeit "Null" ihrer Arbeit fernbleiben und nicht wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes oder der stationären Mitaufnahme. Damit erfüllen sie nicht die Voraussetzungen des § 45 SGB V.
(3) Tritt die Erkrankung des Kindes zu einem Zeitpunkt vor Beginn der Kurzarbeit "Null" ein und soll während der Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes eigentlich die Kurzarbeit "Null" beginnen, ist für den gesamten Freistellungszeitraum Kinderkrankengeld zu zahlen. Denn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist aufgrund des zuerst eingetretenen Freistellung wegen Erkrankung des Kindes für diese Dauer gesetzlich ausgeschlossen, da die Arbeit aus anderen als den im § 96 SGB III genannten Gründen ausfällt und die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht erst nach Ende der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes.
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