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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10.4.1. RS 2024/03
Ziff. 10.4.1. RS 2024/03, Berechnung aus dem Arbeitsentgelt
(1) Das Kinderverletztengeld beträgt bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern — unabhängig von einer erhaltenen beitragspflichtigen Einmalzahlung — 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Abweichend zu den Regelungen zum Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V sind dabei auch ausgefallene Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß SvEV zu berücksichtigen, soweit sie lohnsteuer- und beitragsfrei sind (§ 1 Absatz 2 SvEV). Es besteht nicht das Erfordernis der Regelmäßigkeit der Zuschläge. Zudem sind bei der Feststellung des Arbeitsentgelts Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) zu berücksichtigen.
(2) Das Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des für den jeweiligen Unfallversicherungsträger gültigen Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 85 Absatz 2 SGB VII in Verbindung mit der Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers) zu berücksichtigen.
(3) Für privat Krankenversicherte ist der um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers verminderte Beitrag der Versicherten zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.
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