Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.1. RS 2024/03
Ziff. 11.1. RS 2024/03, Allgemeines
(1) Während § 47 Absatz 1 bis 9 SGB XIV Regelungen zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung für Geschädigte im Zusammenhang mit einer eigenen Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung vorsieht, ergibt sich aus § 47 Absatz 10 SGB XIV der Anspruch auf das Krankengeld der Sozialen Entschädigung für Kinder, die wegen anerkannter Schädigungsfolgen erkranken und deswegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedürfen.
(2) Eine ähnliche Vorschrift wie den § 11 Absatz 5 SGB V, der den Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls von vornherein ausschließt, findet sich für das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung nicht. Allerdings ist dem Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV gegenüber dem Kinderkrankengeld nach dem SGB V Vorrang einzuräumen, da der Staat gegenüber den Geschädigten eine besondere Verantwortung zu tragen hat. Der Leistungsanspruch auf das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung selbst richtet sich gegen die zuständige Verwaltungsbehörde. Da diese das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung jedoch nicht selbst auszahlt, erbringt die Krankenkasse dieses auftragsweise für die zuständige Verwaltungsbehörde.
(3) Ab dem 1. 1. 2024 ist vorerst weiterhin eine pauschale Abgeltung dieser Leistung für die Krankenkassen vorgesehen. Die tatsächlichen Aufwendungen für das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung sind den zuständigen Verwaltungsbehörden von den Krankenkassen in den Jahren 2026 bis 2028 mitzuteilen (vgl. § 60a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 SGB XIV).
(4) Nach § 47 Absatz 10 Satz 2 SGB XIV gilt § 45 SGB V entsprechend, sodass auch die Erläuterungen zum Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V in den Abschnitten 3 bis 9 in diesem Rundschreiben grundsätzlich auf das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung anzuwenden sind. Abweichungen bzw. Besonderheiten werden in den folgenden Abschnitten näher beschrieben.
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