Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.6. RS 2024/05
Ziff. 5.6. RS 2024/05, Verteilung der Pauschale(n)
(1) Die anschließende Verteilung des Pauschalbetrages nach § 60 Absatz 2 und der Verwaltungskostenpauschale nach § 60 Absatz 10 SGB XIV durch den GKV-Spitzenverband an die Krankenkassen ist in § 60 Absatz 4 SGB XIV geregelt und erfolgt zum einen in Höhe von 75 % nach deren Anteil an den risikoadjustierten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach § 266 SGB V und zum anderen in Höhe von 25 % nach dem jeweiligen Anteil an den Anspruchsberechtigten nach § 57 Absatz 3 und 4 und den §§ 143 und 151 SGB XIV, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 SGB V familienversichert sind (Zugeteilte). Diese sind von den Krankenkassen nach Aufforderung an den GKV-Spitzenverband zu melden. Der GKV-Spitzenverband hat hierzu die Krankenkassen zuletzt mit RS 2024/267 vom 23. 5. 2024 aufgefordert.
(2) Für die landwirtschaftliche Krankenkasse ist eine gesonderte Regelung vorgesehen, da sie nicht am Gesundheitsfonds nach § 266 SGB V beteiligt ist. Sie erhält vorab aus dem 75 %igen Anteil der Pauschale eine Auszahlung, die sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen am 1. 7. des Vorjahres bemisst.
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