Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Voraussetzungen für die Familienversicherung
Das Zustandekommen und weitere Fortbestehen einer Familienversicherung ist von Voraussetzungen abhängig, die insgesamt erfüllt sein müssen. Ist eine Voraussetzung nicht gegeben oder liegt einer der in § 10 Absatz 1 [Satz 1] Nummern 2 bis 5 SGB V genannten Ausschlusstatbestände vor, kommt eine Familienversicherung für den betreffenden Angehörigen nicht in Betracht bzw. ist eine solche Versicherung zu beenden.
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