Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB V Ziff. 4.2. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 4.2. RS 1988/01, Ausübung des Wahlrechts
(1) Sobald bekannt wird, dass die Voraussetzungen zur Durchführung einer Familienversicherung mehrfach erfüllt sind, haben die beteiligten Krankenkassen — ggf. unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten der Versicherten — auf die Ausübung des Wahlrechts hinzuwirken, um die Aufnahme in das Versichertenverzeichnis sowie die Vergabe der Krankenversichertennummer zu beschleunigen.
(2) Das Mitglied kann das Wahlrecht nach § 10 Absatz 5 SGB V nur der Krankenkasse gegenüber ausüben, bei der seine Mitgliedschaft besteht. Eine übereinstimmende Willensbekundung der jeweiligen Mitglieder ist rechtlich nicht erforderlich. Im Interesse der Durchführung der Familienversicherung wird es jedoch für sinnvoll erachtet, dass sich die Mitglieder über die Wahl der Krankenkasse verständigen.
(3) Im Gesetz ist keine Aussage über den Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts enthalten. Aus § 289 SGB V ist aber abzuleiten, dass das Wahlrecht auf den Zeitpunkt wirkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind. Das ist entweder der Zeitpunkt des Hinzutritts zu dem begünstigten Personenkreis (z. B. Geburt des Kindes) oder der Begründung einer weiteren Mitgliedschaft (z. B. des anderen Ehegatten).
(4) Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht hat grundsätzlich solange Bestand, wie das Mitglied bei der gewählten Krankenkasse versichert ist. Endet die Mitgliedschaft und damit die Voraussetzung zur mehrfachen Begründung der Familienversicherung, wird die Familienversicherung von der Krankenkasse des anderen Mitglieds fortgeführt. Ein erneutes Wahlrecht kommt in Betracht, sobald — z. B. durch Begründung einer erneuten Mitgliedschaft — die Voraussetzungen zur Durchführung der Familienversicherung wieder mehrfach begründet sind.
(5) Ein wiederholtes Wahlrecht und damit die Möglichkeit, die bisherige Krankenkassenwahl zu korrigieren, ist lediglich dann einzuräumen, wenn sich in den persönlichen Verhältnissen, die zur Zeit der früheren Ausübung des Wahlrechts bestanden haben, wesentliche Änderungen ergeben. . .
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