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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 SGB V RS 1988/01
§ 18 SGB V RS 1988/01, Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des [Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum]
(1) Die Vorschrift räumt den Krankenkassen das Ermessen ein, in bestimmten Fällen auch Kosten für eine [Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung der Krankheit nur [außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] möglich ist. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn dem Grunde nach zwar eine Behandlung im Inland erfolgen kann, diese aber mangels entsprechender Kapazitäten und dadurch bedingter Wartezeiten nicht den medizinischen Erfordernissen entsprechend rechtzeitig möglich ist. Des Weiteren muss die Krankenkasse vor Behandlungsbeginn den Medizinischen Dienst einschalten. Sie kann von ihrem Ermessen zur Leistungsgewährung nur Gebrauch machen, wenn der Medizinische Dienst die Notwendigkeit der Behandlung im Ausland festgestellt hat (§ 275 [Absatz 2 Nummer 3] SGB V).
(2) Die Gestaltung als Ermessensleistung ermöglicht den Krankenkassen eine flexible Handhabung. Bei den Ermessenserwägungen sind auch die persönlichen Verhältnisse des Versicherten sowie seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. § 33 SGB I). Das Ermessen bezieht sich allerdings nicht auf die Zubilligung von Krankengeld; hat die Krankenkasse im Rahmen ihres Ermessens die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten für die Sachleistungen zuerkannt, muss sie, sofern die besonderen Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld vorliegen, Krankengeld zahlen.
(3) Im Übrigen hat die Krankenkasse die Möglichkeit, bei Auslandsbehandlung neben den Kosten der medizinischen Behandlung weitere Kosten, auch für eine erforderliche Begleitperson, zu übernehmen. Dazu gehören z. B. Flug- und Transportkosten, Kosten der Gepäckbeförderung sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, ggf. auch für die Begleitperson sowie deren Verdienstausfall.
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