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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 22 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
Ergänzend zur Regelung der Gruppenprophylaxe (§ 21) SGB V wird zur Verbesserung der Verhütung von Zahnerkrankungen in dieser Vorschrift die Individualprophylaxe geregelt.
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