Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 23 SGB V Ziff. 9. RS 1988/01
§ 23 SGB V Ziff. 9. RS 1988/01, Antragstellung
Der Krankenkasse obliegt im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Entscheidung über die Gewährung einer ambulanten [Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten] (Abschnitt 4.2) oder einer stationären Vorsorgemaßnahme (Abschnitt 4.3). Deshalb sind diese Maßnahmen vor ihrem Antritt bei der Krankenkasse unter Beifügung einer eingehenden ärztlichen Begründung zu beantragen. Die Krankenkasse bestimmt Art, [Dauer], Umfang[, Beginn] und Durchführung der Leistungen und Maßnahmen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit (§ 12).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner