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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 25 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
In diese Vorschrift wurden die bisherigen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten (Krebsfrüherkennung) übernommen und um weitere Gesundheitsuntersuchungen ergänzt.
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