Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 25 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Vergütung
Nach der Begründung wird davon ausgegangen, dass die Gesundheitsuntersuchung durch eine entsprechende ärztliche Beratung ergänzt wird. Nach § 85 Absatz 2 [Satz 5] SGB V wird die Gesundheitsuntersuchung durch eine Pauschale vergütet. Mit dieser Pauschale ist zugleich die ärztliche Beratung abgegolten.
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