Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 26 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 26 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Aufgaben anderer Stellen
Die Aufgaben und die Zuständigkeit anderer Stellen (z. B. öffentlicher Gesundheitsdienst) für Maßnahmen der Gesundheit von Kindern [und Jugendlichen] bleiben unberührt.
Aktionen
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.