Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 28 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Durchführung der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung
Die ärztliche/zahnärztliche Behandlung ist die auf Erkennen, Heilen, Verhüten einer Verschlimmerung oder Linderung von Krankheitsbeschwerden ausgerichtete Tätigkeit des Arztes oder seiner Hilfspersonen. Sie umfasst aber auch die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln sowie ärztliche Hinweise zur gesundheitsbewussten Lebensführung. Zur zahnärztlichen Behandlung zählt die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie die Behandlung von Kieferanomalien im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung (§ 29 SGB V).
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