Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 31 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Rechtsnatur/Rechtsgrundlage
Die Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln zählt zu den Regelleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Arznei- und Verbandmittel werden als Sachleistungen zur Verfügung gestellt.
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