Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01
§ 31 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Festbetrag
(1) Für bestimmte Gruppen von Arznei- und Verbandmitteln ist die Festsetzung von Festbeträgen vorgesehen (§ 35 SGB V). Erfolgte die Festsetzung, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Arznei- und Verbandmittel bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages [abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung].
(2) Der an der . . . vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt soll bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste (§ 92 Absatz 2 SGB V) beachten und [kann auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben] (§ 73 Absatz 5 in Verb. mit § 129 SGB V).
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