Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 32 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 32 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Rechtsnatur/Rechtsgrundlage
Die Versorgung mit Heilmitteln zählt zu den Regelleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Heilmittel werden als Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Aktionen
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.