Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01
§ 33 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Festbetrag
Wie für Arznei- und Verbandmittel ist auch für dafür geeignete Hilfsmittel ein Festbetrag festzusetzen (§ 36 SGB V). Gleichartige und gleichwertige Hilfsmittel sind in Gruppen zusammenzufassen. . . Der Festbetrag ist so zu bemessen, dass im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung [sowie in der Qualität gesicherte Versorgung] gesichert ist.
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