Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB V Ziff. 7.1. RS 1988/01
§ 39 SGB V Ziff. 7.1. RS 1988/01, Höhe der Zuzahlung
Versicherte[, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,] haben für die ersten [28] Tage einer [vollstationären] Krankenhausbehandlung [10 EUR] je Kalendertag zu zahlen. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Zahlungen [nach § 32 Absatz 1 Satz 2 SGB VI sowie die nach § 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V geleistete Zahlung] sind anzurechen. . .
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