Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 40 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur der Leistungen
(1) Ambulante [Rehabilitationsleistungen] und stationäre [Rehabilitation] sind Regelleistungen, die von der Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt werden. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Krankenkasse die in § 33 SGB I enthaltenen Grundsätze zur Ausgestaltung von Rechten und Pflichten zu beachten.
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