Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01
§ 40 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01, Ambulante Krankenbehandlung einschließlich ambulanter [Rehabilitationsleistungen]
Die ambulante Krankenbehandlung umfasst insbesondere die ärztliche Behandlung (§ 28 SGB V) und die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie ambulante [Rehabilitationsmleistungen]. Zu den ambulanten [Rehabilitationsmleistungen] zählen u. a. Maßnahmen nach §§ 42 und 43 SGB V. Die ambulante Krankenbehandlung wird in der Regel als ambulante kurative Behandlung am Wohnort durchgeführt. Hinsichtlich der Inanspruchnahme dieser Leistungen gelten u. a. die Ausführungen zu den §§ 28, 42 und 43 SGB V.
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