Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 8. RS 1988/01
§ 40 SGB V Ziff. 8. RS 1988/01, Leistungsdauer
(1) Bei ambulanten [Rehabilitationsleistungen] ist die Leistungsdauer grundsätzlich auf [20 Behandlungstage] begrenzt. Eine Verlängerung ist in medizinisch ausreichend begründeten Fällen möglich.
(2) [Bei stationärer Rehabilitation sollen die Leistungen längstens 3 Wochen erbracht werden. Auch hier ist eine Verlängerung aus dringenden medizinischen Gründen möglich].
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