Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 44 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Anspruch auf Krankengeld bei stationärer Behandlung
(1) Wird ein Versicherter stationär in einem Krankenhaus (§ 39 SGB V), einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Absatz 4, §§ 24, 40 Absatz 2 und § 41 SGB V) behandelt, so ist daneben Krankengeld zu zahlen. Voraussetzung ist, dass die Krankenkasse die vollen Kosten der stationären Behandlung trägt. Eine volle Kostenübernahme durch die Krankenkasse liegt auch dann vor, wenn der Versicherte bei Inanspruchnahme der stationären Behandlung eine Zuzahlung zu leisten hat.
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