Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 SGB V Ziff. 1.5. RS 1988/01
§ 50 SGB V Ziff. 1.5. RS 1988/01, Bezug von Ruhegehalt oder Vorruhestandsgeld
Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch dann nicht, wenn der Versicherte
- - Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, oder
- - ein zur Versicherung nach § 5 Absatz 3 SGB V führendes Vorruhestandsgeld bezieht.
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