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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 50 SGB V Ziff. 1.5. RS 1988/01, Bezug von Ruhegehalt oder Vorruhestandsgeld

Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch dann nicht, wenn der Versicherte

  • -Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, oder
  • -ein zur Versicherung nach § 5 Absatz 3 SGB V führendes Vorruhestandsgeld bezieht.

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