Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 50 SGB V Ziff. 2.2. RS 1988/01
§ 50 SGB V Ziff. 2.2. RS 1988/01, Bezug von [Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung] oder Landabgaberente
Das Krankengeld ist um den Zahlbetrag [der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung] oder der Landabgaberente aus der [Alterssicherung] für Landwirte zu kürzen, wenn diese Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt werden. Bei rückwirkender Zubilligung einer Leistung aus der [Alterssicherung] für Landwirte besteht insoweit ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse. Im übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1 verwiesen.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner