Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 60 SGB V Ziff. 5.3. RS 1988/01
§ 60 SGB V Ziff. 5.3. RS 1988/01, Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeuges
Die Übernahme der Kosten für einen Transport in einem Krankenkraftwagen oder einem Rettungsfahrzeug kommt in Betracht, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen aus medizinischen Gründen nicht benutzt werden kann. Die Notwendigkeit für die Benutzung eines Krankenkraftwagens oder eines Rettungsfahrzeuges ist in der Regel durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Anzuerkennen sind die im Rahmen der Verträge nach § 133 Absatz 1 SGB V vereinbarten Preise bzw. der im Falle einer Iandes- oder kommunalrechtlichen Festlegung der Beförderungsentgelte von der Krankenkasse ggf. vorgesehene Festbetrag (§ 133 Absatz 2 SGB V).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner