Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60 SGB V Ziff. 5.4. RS 1988/01
§ 60 SGB V Ziff. 5.4. RS 1988/01, Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges
Benutzt der Versicherte ein privates Kraftfahrzeug, so sind ohne Rücksicht auf die Art des Kraftfahrzeuges [der jeweils aufgrund des BRKG festgesetzte Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung] je gefahrenem km zu erstatten, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme eines ansonsten notwendigen öffentlichen Verkehrsmittels, Taxis, Mietwagens, Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeuges entstanden wären. Um den notwendigen Vergleich zu ermöglichen, ist durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass aus medizinischen Gründen die Fahrt mit einem Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Rettungsfahrzeug angezeigt gewesen war. Ohne eine entsprechende Bescheinigung ist die Erstattung auf die fiktiven Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zu beschränken.
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