Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03
§ 31 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03, Allgemeines
(1) Die Neuregelung des Leistungsanspruchs auf apothekenpflichtige Arzneimittel und Verbandmittel sowie weitere in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte steht im Zusammenhang mit dem in § 34 SGB V vollzogenen gesetzlichen Ausschluss der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sowie von Arzneimitteln zur Erhöhung der Lebensqualität und der Neuregelungen über Verordnungsausschlüsse durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Daneben wird die Zuzahlung modifiziert.
(2) Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf den leistungsrechtlichen Teil der geänderten Zuzahlungen.
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