Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.1.4. RS 2016/04
Ziff. 1.1.4. RS 2016/04, Gesonderte Meldung nach § 194 Absatz 1 SGB VI
(1) Nach § 194 Absatz 1 SGB VI sind Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Rentenantragstellers eine "Gesonderte Meldung" über die beitragspflichtigen Einnahmen frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn zu erstatten. Die Aufforderung zur Meldung erfolgt elektronisch durch den Rentenversicherungsträger. Dadurch werden die Arbeitgeber zum einen von der bisherigen Pflicht entbunden, im laufenden Rentenantragsverfahren noch nicht gezahlte beitragspflichtige Einnahmen dem Rentenversicherungsträger im Voraus zu bescheinigen; zum anderen bleibt ungeachtet dieser Entlastung die zeitnahe Feststellung der beantragten Altersrente gewährleistet. Aus den Angaben in der "Gesonderten Meldung" errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu 3 Monaten nach den in den letzten 12 Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (Hochrechnung). Das im Gesetz geregelte Verlangen des Rentenantragstellers bezieht sich auf die Durchführung der Hochrechnung sowie die Berücksichtigung des Hochrechnungsergebnisses bei der Rentenberechnung. Mit Einführung der elektronischen Anforderung der Gesonderten Meldung durch den Rentenversicherungsträger hat der Beschäftigte das Verlangen nunmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger und nicht mehr gegenüber dem Arbeitgeber in Form eines Formulars zum Ausdruck zu erbringen.
(2) Entsprechend den Regelungen im Rentenantragsverfahren findet die "Gesonderte Meldung" auch Anwendung bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren (§ 194 Absatz 1 Satz 2 SGB VI).
(3) Die "Gesonderte Meldung" (Abgabegrund 57) ist vom Arbeitgeber gemäß § 12 Absatz 5 DEÜV mit der nächsten Entgeltabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Jahresmeldung noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten. Zu beachten ist, dass ein nach § 194 Absatz 1 SGB VI gemeldeter Zeitraum gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals gemeldet werden darf.
Beispiel 1:
Anforderung durch den Rentenversicherungsträger | 10. 4. 2017 |
Beginn der Altersrente am | 1. 8. 2017 |
nächste Entgeltabrechnung am | 5. 5. 2017 |
die "Gesonderte Meldung" des Arbeitgebers erfolgt am | 5. 5. 2017 |
Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) | 1. 1. bis 30. 4. 2017 |
Die Jahresmeldung für 2016 sollte bereits im Versicherungskonto sein. | |
Ende der Beschäftigung | 31. 7. 2017 |
Abmeldung bis spätestens zum | 11. 9. 2017 |
zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (Abgabegrund 30) | 1. 5. bis 31. 7. 2017 |
Hinweis: Der nach § 194 Absatz 1 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden.
Beispiel 2:
Anforderung durch den Rentenversicherungsträger | 16. 5. 2017 |
Beginn der Altersrente am | 1. 8. 2017 |
nächste Entgeltabrechnung am | 5. 6. 2017 |
die "Gesonderte Meldung" des Arbeitgebers erfolgt am | 5. 6. 2017 |
Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) | 1. 1. bis 31. 5. 2017 |
Die Jahresmeldung für 2016 sollte bereits im Versicherungskonto sein. | |
Ende der Beschäftigung | 31. 7. 2017 |
Abmeldung bis spätestens zum | 11. 9. 2017 |
zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (Abgabegrund 30) | 1. 6. bis 31. 7. 2017 |
Hinweis: Der nach § 194 Absatz 1 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden.
Beispiel 3:
Anforderung durch den Rentenversicherungsträger | 2. 1. 2017 |
Beginn der Altersrente am | 1. 5. 2017 |
nächste Entgeltabrechnung am | 5. 2. 2017 |
die "Gesonderte Meldung" des Arbeitgebers erfolgt am | 5. 2. 2017 |
Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) | 1. 1. bis 31. 1. 2017 |
Sofern die Jahresmeldung für 2016 am 6. 2. 2017 noch nicht übermittelt wurde, ist diese zeitgleich mit Abgabegrund 50 zu erstatten (§ 12 Absatz 5 Satz 2 DEÜV) | 1. 1. bis 31. 12. 2016 |
Beispiel 4:
Anforderung durch den Rentenversicherungsträger | 2. 1. 2017 |
Beginn der Altersrente am | 1. 4. 2017 |
nächste Entgeltabrechnung am | 7. 1. 2017 |
die "Gesonderte Meldung" des Arbeitgebers erfolgt am | 7. 1. 2017 |
Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) | 1. 1. bis 31. 12. 2016 |
Hinweis: Die "Gesonderte Meldung" ist nur erforderlich, sofern die Jahresmeldung noch nicht erstattet wurde.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner