Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.13. RS 2016/04
Ziff. 1.1.13. RS 2016/04, Übermittlung der Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos
(1) Nach § 28a Absatz 3b SGB IV haben Arbeitgeber auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. Eine Anforderung durch die Einzugsstelle erfolgt, sofern in der Anmeldung oder im ersten eingehenden Beitragsnachweis eine Hauptbetriebsnummer angegeben ist, unter der bei der Einzugsstelle kein aktives Arbeitgeberkonto besteht.
(2) Die Übermittlung der notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos erfolgt mit dem Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK) und den Datenbausteinen:
- - Grunddaten (DBGD),
- - Abweichende Korrespondenzanschrift (DBKO),
- - Dienstleister (DBDL),
- - Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 (DBWU) und
- - SEPA-Lastschriftmandat (DBSL).
(3) Der DSAK mit dem Abgabegrund "01" ist nur auf Anforderung der Einzugsstelle zu übermitteln.
(4) Änderungen kann der Arbeitgeber mit dem Abgabegrund "02" mitteilen; dies gilt auch für vor dem 1. 1. 2023 bei einer Einzugsstelle bereits bestehende Arbeitgeberkonten. Aus diesem Anlass sollen grundsätzlich alle betrieblichen Stammdaten (insbesondere Name und Anschrift sowie vorhandene Postanschrift beim Arbeitgeber) auf Aktualität geprüft und entsprechend im Entgeltabrechnungsprogramm angepasst werden. Damit ist sichergestellt, dass auch die Meldepflichten nach § 18i Absatz 4 SGB IV erfüllt sind.
(5) Etwaige Änderungen sind stets mit einem Ab-Datum anzugeben; dieses Ab-Datum darf grundsätzlich nicht in der Vergangenheit liegen. Maßgeblich ist das Erstelldatum der Meldung (Feld ED im DSAK). Ausgenommen hiervon sind Angaben zum U1-Verfahren; hier kann ein "Datum gültig ab" angegeben werden, das in Bezug auf das Erstelldatum in der Vergangenheit liegt.
(6) Auf Anforderung durch die Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mindestens die Grunddaten (DBGD) und die Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 (DBWU) mitzuteilen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber der Krankenkasse eine abweichende Korrespondenzanschrift (DBKO) und/oder einen von ihm bevollmächtigten Dienstleister (DBDL) mitteilen. Die Möglichkeit für die Angabe einer abweichenden Korrespondenzanschrift wird bislang nur den Arbeitgebern eingeräumt; insoweit ist es nicht möglich, eine abweichende Korrespondenzanschrift des Dienstleisters anzugeben.
(7) Mit dem DBSL kann der Arbeitgeber die Einzugsstelle ermächtigen, fällige Beiträge mittels Lastschrift wiederkehrend einzuziehen (SEPA-Mandat). Die Ermächtigung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Bei Vorlage mehrerer SEPA-Lastschriftmandate gilt das Mandat, welches zuletzt vom Arbeitgeber übermittelt wurde. Für diese Prüfung ist das Erstelldatum der Meldung (Feld ED im DSAK) maßgeblich.
(8) Ein Widerruf des SEPA-Mandats ist gleichermaßen elektronisch möglich; hierfür ist eine Änderungsmeldung mit einem entsprechenden AB-Datum abzugeben. Um Friktionen im Rahmen des Beitragseinzuges bei den Einzugsstellen zu vermeiden, ist ein Widerruf frühestens ab dem 4. Arbeitstag nach Abgabe der Meldung zulässig; maßgeblich für die Dreitagesfrist ist das Erstelldatum der Meldung (Feld ED im DSAK).
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