Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.2.11. RS 2016/04
Ziff. 1.2.11. RS 2016/04, Datensicherung
(1) Änderungen in den für die Beitragsabrechnung und das Meldeverfahren verwendeten Entgeltabrechnungsprogrammen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist 6 Jahre aufzubewahren.
(2) Die für die Datenübermittlung bestimmten Programme sind nach jeder Änderung vor der ersten Benutzung zu prüfen; hierbei ist ein Protokoll zu erstellen, das ebenfalls 6 Jahre aufzubewahren ist.
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