Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3.2.4. RS 2016/04
Ziff. 1.3.2.4. RS 2016/04, Gesonderte Absendernummer
(1) Arbeitgeber erhalten auf Antrag eine gesonderte Absendernummer, sofern mit nur einer Absendernummer Meldungen systemseitig getrennt übermittelt und empfangen werden sollen.
(2) Die Trennung erfolgt entweder innerhalb eines Entgeltabrechnungsprogramms (Entgeltabrechnung für einen Arbeitgeber erfolgt an unterschiedlichen Orten) oder durch die Verwendung von 2 unterschiedlichen Entgeltabrechnungsprogrammen. In beiden Varianten wird/werden die getrennte(n) Abrechnung(en) unter Angabe der gesonderten Absendernummer(n) übermittelt.
(3) Sofern ein Abrechnungsdienstleister mit der Übermittlung der Meldungen beauftragt wird, ist grundsätzlich keine gesonderte Absendernummer erforderlich, da dieser die Meldungen mit seiner eigenen Absendernummer übermittelt.
(4) Die gesonderte Absendernummer nach § 18n Absatz 2 SGB IV wird ausschließlich zum Zweck der Adressierung von Meldungen in den Feldern Absendernummer, Empfängernummer und Absendernummer-Ersteller (im Datensatz Kommunikation) verwendet.
(5) Die elektronische Beantragung der gesonderten Abrechnungsnummer kann über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über eine systemgeprüfte maschinelle Ausfüllhilfe vorgenommen werden. Im Anschluss ist mit der zugeteilten gesonderten Absendernummer ein kostenpflichtiges Zertifikat beim Trustcenter der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) zu beantragen.
(6) In den Fällen, in denen ein Bergbau- oder Seebetrieb eine gesonderte Absendernummer für die getrennte Übermittlung von Meldungen benötigt, wird keine gesonderte Absendernummer durch das Trustcenter der ITSG vergeben, sondern die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vergibt eine/mehrere zusätzliche Betriebsnummer(n).
(7) Die gesonderte Absendernummer ist ein 8-stelliger alphanumerischer Wert. Sie beginnt mit einem A gefolgt von 7 Ziffern, wobei die letzte Stelle als Prüfziffer für die Stellen 2 bis 6 dient. Die Prüfziffer wird dabei wie folgt gebildet:
- - Die Ziffern der gesonderten Absendernummer (Stellen 2 bis 7) werden an der 2. Stelle beginnend mit den Faktoren 1, 2, 1, 2, 1, 2 multipliziert.
- - Von den einzelnen Produkten werden die Quersummen gebildet.
- - Die Quersummen werden addiert.
- - Die Summe wird durch 10 dividiert.
- - Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer.
(8) Als letzte Ziffer der gesonderten Absendernummer ist sowohl die errechnete Prüfziffer als auch die letzte Stelle aus der Summe von Prüfziffer und der Konstanten 5 zulässig.
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