Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.3.6. RS 2016/04
Ziff. 2.3.6. RS 2016/04, Weiterleitung der Datensätze an die DSRV
(1) Vor der Datenübermittlung an die DSRV ist von der Einzugsstelle bei den Beitragsgruppenschlüsseln 0, 1, 3 oder 5 zur Rentenversicherung in das Feld Versicherungsträger (VSTR) der Wert 0A (allgemeine Rentenversicherung) oder 0C (knappschaftliche Rentenversicherung) in den DSME zu übertragen.
(2) Die Einzugsstellen leiten die Datensätze unabhängig vom Inhalt des Feldes VSTR an die DSRV weiter.
(3) Die GKV-Monatsmeldung wird von den Einzugsstellen nicht an die DSRV weitergeleitet. Die Elternzeit-Meldungen werden von den Krankenkassen nicht an die DSRV weitergeleitet.
(4) Von Arbeitgebern gemeldete Anschriften brauchen nicht erfasst zu werden, wenn festgestellt wird, dass aktuellere Anschriften vorliegen.
(5) In den weiterzuleitenden Datensätzen sind im DSME die Felder Betriebsnummer des Absenders (BBNRAB) und Betriebsnummer des Empfängers (BBNREP) nach den Gemeinsamen Grundsätzen für die Kommunikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV (dortige Anlage 4) zu aktualisieren. Die Meldedaten bleiben unverändert. Sollten die Daten über eine Weiterleitungsstelle an die DSRV übermittelt werden, darf diese die Daten nicht erneut verändern.
(6) Die Einzugsstellen können selbst Änderungen von Betriebsdaten mit dem DSBD über die DSRV an die BA melden.
(7) Für die Weiterleitung der Datensätze an die DSRV ist in § 95c Absatz 2 SGB IV die Datenübertragung festgeschrieben. Es gelten die in den Gemeinsamen Grundsätzen Technik nach § 95 Absatz 2 SGB IV festgelegten Regelungen.
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