Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.4.2. RS 2016/04
Ziff. 2.4.2. RS 2016/04, Fehlerhafte Datensätze
(1) Ergeben sich aus der Prüfung der Datensätze Fehler, ist der Absender der Datei durch Fehlerprotokolle entsprechend zu unterrichten und aufzufordern, die Fehler zu korrigieren und anschließend die Meldungen erneut zu erstatten.
(2) Ergeben sich aus der Prüfung der Datensätze Hinweise, sind die mit einem Hinweis gekennzeichneten Meldungen zu prüfen. Ist der Hinweis berechtigt, sind die gemeldeten Daten zu stornieren. Der Meldesachverhalt ist erneut zu übermitteln.
(3) Die Sachbearbeitung der Einzugsstelle erhält Fehlerhinweise zur Aufklärung des Sachverhalts und Überwachung des Eingangs der richtigen Meldungen.
(4) Fehlerhafte Datensätze sind von der Weiterleitung an die DSRV ausgenommen. Von der Annahmestelle sind die Meldungen an die zuständigen Einzugsstellen weiterzuleiten. Vor der Weiterleitung sind die fehlerhaften Datensätze DSME, DSFZ und DSAK mit dem entsprechenden Fehlerkennzeichen zu versehen und die Felder BBNRAB, BBNREP sowie ED sind zu aktualisieren. Die Meldedaten bleiben unverändert.
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